Statuten


STATUTEN des Vereines "ÖSTERREICHISCHE GESELLSCHAFT FÜR AKUSTIK"

 
§ 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen

ÖSTERREICHISCHE GESELLSCHAFT FÜR AKUSTIK ("OeGA")
und
AUSTRIAN ACOUSTICS ASSOCIATION ("AAA")
im internationalen Schriftverkehr.


(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

 

§ 2. Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist und der sich nur auf gemeinnützige Betätigungen im Sinne der §34 - 35 der Bundesabgabenordnung beschränkt, versteht sich als wissenschaftliche Gesellschaft. Seine Aufgaben sind:

(1) Umfassende Förderung des Fachgebietes "Akustik" in Österreich.

(2) Förderung der Kommunikation österreichischer Akustiker/innen verschiedenster Fachrichtungen untereinander, sowie mit ausländischen Institutionen und Wissenschaftler/innen.

(3) Vertretung der Belange österreichischer Akustiker/innen bei der EAA (European Acoustics Association) und sonstigen nationalen und internationalen Fachverbänden, Organisationen und Behörden.

§ 3. Tätigkeit zur Verwirklichung des Vereinszweckes

Der Vereinszweck wird erreicht durch:

(1) Fachvorträge, Fachtagungen und sonstige Veranstaltungen, insbesondere zur Aus- und Weiterbildung.

(2) Pflege der Beziehungen zu in- und ausländischen, sowie internationalen Vereinigungen gleicher oder ähnlicher Zielsetzungen und Beteiligung an internationalen Dachverbänden.

(3) Information der Mitglieder über Fachveranstaltungen (Symposien, Kongresse, Workshops, etc.) im In- und Ausland.

(4) Ideelle und materielle Förderung junger österreichischer Wissenschafter/innen.

(5) Förderung der Publikationstätigkeit durch ideelle Mittel und finanzielle Zuschüsse.

(6) Beratung in Fragen der Forschungsförderung, der Ausbildung und des Berufes, sowie in Fragen der nationalen und internationalen Normung auf dem Gebiet der Akustik.

(7) Dokumentation und Verbreitung des Standes der Technik. Erstellung von Richtlinien.

Die erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:

(8) Mitgliedsbeiträge
(9) Erträge aus Veranstaltungen, Publikationen und sonstigen Vereinsaktivitäten.
(10) Spenden, Vermächtnissen und sonstigen Zuwendungen.

§ 4. Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder der Österreichischen Gesellschaft für Akustik gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, studierende, fördernde und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder sind Personen mit entsprechender Fachausbildung und/oder Personen, die einen beruflichen Schwerpunkt auf dem Gebiet der Akustik, bzw. einem Teilgebiet der Akustik haben.

(3) Außerordentliche Mitglieder sind alle an der Akustik interessierten Personen.

(4) Studierende Mitglieder sind alle Personen, die in einschlägiger beruflicher Ausbildung stehen.

(5) Fördernde Mitglieder können alle physischen oder juristischen Personen sein, welche die Arbeit der Österreichischen Gesellschaft für Akustik durch finanzielle Zuwendungen unterstützen.

(6) Ehrenmitglieder sind Personen, die aufgrund ihrer besonderen Verdienste um die Österreichische Gesellschaft für Akustik dazu ernannt werden.

§ 5. Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet ausschließlich der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden.

(2) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung, oder durch Ausschluss.

(2) Der Austritt gilt als vollzogen, wenn das Mitglied dies dem/der Präsidenten/Präsidentin oder dem/der Geschäftsführer/in schriftlich mitteilt. Bereits fällig gewordene Mitgliedsbeiträge sind innerhalb eines Monates zu bezahlen. Bei Austritt während des laufenden Kalenderjahres besteht kein Rechtsanspruch auf Rückzahlung eines aliquoten Teiles des Mitgliedsbeitrages.

(3) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als zwei Monate (nach der letzten Mahnung) mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und/oder wegen unehrenhaften und die Gesellschaft schädigenden Verhaltens verfügt werden.

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. (4) genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden beschlossen werden.

§ 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Aktivitäten der Gesellschaft teilzunehmen und die Leistungen/Einrichtungen der Gesellschaft in Anspruch zu nehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zu.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der Österreichischen Gesellschaft für Akustik nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen der OeGA abträglich sein könnte.

(3) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe zu bezahlen. Ehrenmitglieder sind davon ausgenommen.

(4) Der Mitgliedsbeitrag ist für das Kalenderjahr im Voraus zu entrichten und ist mit 31. Jänner des laufenden Jahres fällig.

§ 8. Die Organe des Vereines

Die Organe der Österreichischen Gesellschaft für Akustik sind:

die Generalversammlung
der Vorstand
die Rechnungsprüfer
das Schiedsgericht
 

§ 9. Die Generalversammlung

(1) Die ordentliche Generalversammlung ("Jahreshauptversammlung") findet alljährlich statt und wird vom Präsidenten bzw. der Präsidentin (oder durch die Geschäftsführung i. A. des/der Präsidenten/in) einberufen.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder einer Generalversammlung, oder auf schriftlich begründetem Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer vom Präsidenten bzw. der Präsidentin binnen sechs Wochen einzuberufen.

(3) Zur Jahreshauptversammlung wie auch zur außerordentlichen Generalversammlung sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vorher schriftlich einzuladen. Die Anberaumung einer Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Präsidenten bzw. die Präsidentin (wie in §9 Abs.(1)).

(4) Anträge zur Tagesordnung sind dem Präsidenten bzw. der Präsidentin oder dem/der Geschäftsführer/in mindestens zwei Wochen vor der Generalversammlung schriftlich bekanntzugeben. Werden sie erst zu Beginn einer ordentlichen/außerordentlichen Generalversammlung eingebracht, bedürfen sie einer Zweidrittel-Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden.

(5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6) An Generalversammlungen sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten.

(7) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

(8) Wahlen und Beschlussfassung erfolgen generell mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse über Statutenänderungen, Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften, Enthebung von Vorstandsmitgliedern und Vereinsauflösung bedürfen jedoch einer Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9) Den Vorsitz in Generalversammlungen führt der Präsident bzw. die Präsidentin, bei Verhinderung der/die Vizepräsident/in. Wenn auch diese verhindert sind, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10. Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

(1) Entgegennahme und Genehmigung der Berichte.

(2) Entlastung des Vorstandes bzw. der Geschäftsführung.

(3) Wahl des Vorstandes - ausgenommen die Fachbeiräte, Wahl eines/einer Rechnungsprüfers/Rechnungsprüferin oder/und Beauftragung einer Treuhandfirma mit der Rechnungsprüfung.

(4) Enthebung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder.

(5) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

(6) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft und von Ehrentiteln.

(7) Beschlussfassung über Statutenänderung und Auflösung des Vereines.

(8) Beratung und Beschlussfassung über sonstige Tagesordnungspunkte.

§ 11. Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

- dem Präsidenten / der Präsidentin
- dem Vizepräsidenten / der Vizepräsidentin
- dem Geschäftsführer / der Geschäftsführerin - dem/der stellvertretenden Geschäftsführer/in - den Fachbeiräten

(2) Der/die Präsident/in, der/die Vizepräsident/in, der/die Geschäftsführer/in und sein/ihre Stellvertreter/in werden von der Generalversammlung gewählt, Die Fachbeiräte werden vom Vorstand ernannt.

(3) Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines Mitgliedes für die Dauer der laufenden Funktionsperiode an seine Stelle ein anderes Vereinsmitglied zu kooptieren.

(4) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Eine Wiederwahl in die gleiche Funktion ist gestattet.

(5) Der Vorstand wird vom Präsidenten bzw. der Präsidentin, bei Verhinderung vom Vizepräsidenten bzw. der Vizepräsidentin schriftlich einberufen.

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens ein Drittel von ihnen anwesend ist. Bei Verhinderung kann das Stimmrecht an ein anwesendes Vorstandsmitglied übertragen werden.

(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

(8) Den Vorsitz führt der/die Präsident/in, bei Verhinderung der/die Vizepräsident/in. Wenn auch dieser/diese verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

(9) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode kann die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt enden.

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooption eines/einer Nachfolgers/Nachfolgerin wirksam.
 

§ 12. Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan übertragen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Aufgaben:

(1) Erstellung des Jahresprogrammes und Vorgabe der wissenschaftlichen Inhalte.

(2) Erstellung des Budgetvoranschlages und Abfassung des Rechenschaftsberichtes.

(3) Vorbereitung der Jahreshauptversammlung, sowie allfälliger außerordentlicher Generalversammlungen.

(4) Verwaltung des Vereinsvermögens. Vergabe von Stipendien und finanziellen Zuschüssen.

(5) Abschluss von Verträgen zwischen OeGA und anderen Rechtspersonen. Der Geschäftsführer darf bis zu einer vom Vorstand festzusetzenden Höhe Rechtsgeschäfte selbstständig abschließen.

(6) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern. Vorschlag zur Ernennung von Ehrenmitgliedern.

(7) Ernennung eines/einer Geschäftsführers/Geschäftsführerin.

(8) Aufnahme und Kündigung von Angestellten der Gesellschaft.

(9) Ernennung von Fachbeiräten.

§ 13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der Präsident bzw. die Präsidentin ist Repräsentant/in der Gesellschaft und vertritt diese nach außen. Seine/Ihre Aufgaben sind insbesondere:

(a) Führung des Vorsitzes in der Generalversammlung und im Vorstand.

(b) Aufnahme und Pflege von internationalen Kontakten insbesondere mit der European Acoustics Association und ausländischen Schwestergesellschaften.

(c) Bei Gefahr im Verzug ist er/sie berechtigt, unter Eigenverantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. In Einzelfällen kann die Vertretung der Gesellschaft vom Präsidenten / der Präsidentin dem/der Geschäftsführer/in übertragen werden.

(2) Der/die Geschäftsführer/in ist für den administrativen Bereich verantwortlich. Seine/Ihre Aufgaben sind insbesondere:

a) Erstellung des Budgetvoranschlages und des Jahresabschlusses im Einvernehmen mit dem Präsidenten bzw. der Präsidentin.

b) ordnungsgemäße Gebarung und Abwicklung der Geschäfte entsprechend den Statuten und den Beschlüssen des Vorstandes, sowie der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes.

c) regelmäßige Berichterstattung an den Vorstand und Finanzbericht an die Jahreshauptversammlung.

d) Verwaltung des Mitgliedsstandes und der Mitgliedsbeiträge.

e) Erstellung der Protokolle.

f) Organisation und Durchführung der Vereinsaktivitäten, sofern dieses nicht anderen

Vorstandsmitgliedern übertragen wurde, sowie Aussendungen und Mitteilungen an die Mitglieder.

(3) Aufgrund der Vielfalt an Teildisziplinen innerhalb der Akustik erfüllen die Fachbeiräte eine wichtige Funktion und fungieren nach innen und außen als Ansprechpartner/in für Fragen aus ihrem Fachgebiet. Die Fachbeiräte (ordentliche, außerordentliche oder studierende Mitglieder der Österreichischen Gesellschaft für Akustik) unterstützen mit ihrer Expertise die Arbeit des Vorstandes. Die Ernennung kann entweder gemeinsam mit den der Generalversammlung vorgelegten Wahlvorschlägen oder während einer laufenden Funktionsperiode durch den Vorstand erfolgen. Bei einer Ernennung während einer laufenden Funktionsperiode ist dies per Rundmail allen Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen. Die Funktion von Fachbeiräten kann jederzeit vom Vorstand mit einfachem Mehrheitsbeschluss oder durch die Generalversammlung gemäß §9 Lit.8 und entsprechender Begründung beendet werden. Sie endet jedenfalls mit dem Ende einer Vorstands-Funktionsperiode.

(4) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen der Österreichischen Gesellschaft für Akustik, insbesondere die Gesellschaft verpflichtende Urkunden sind vom Präsidenten bzw. der Präsidentin und Geschäftsführer/in gemeinsam zu unterzeichnen.

(5) Im Falle einer Verhinderung werden die Agenden von den jeweiligen Stellvertreter/innen wahrgenommen.

§ 14. Die Rechnungsprüfer

(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von  2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Die Generalversammlung ist berechtigt, anstelle oder zur Unterstützung von Rechnungsprüfern eine Treuhandfirma mit den unter §14 (4) angeführten Agenden zu beauftragen. Eine allfällige Betrauung einer Firma muss jedoch alljährlich neu beschlossen werden.

(3) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(4) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 9 bis 10 sinngemäß.

(5) Der/Die Rechnungsprüfer/in stellt den Antrag auf Entlastung bzw. Nichtentlastung des Vorstandes.


§ 15. Das Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.


§ 16. Die Auflösung des Vereines

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung und nur mit Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Der letzte Vorstand hat die freiwillige Auflösung des Vereines der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

(3) Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des begünstigten Vereinszweckes ist das Vereinsvermögen öffentlich rechtlichen Körperschaften oder Einrichtungen zu übergeben, die gleichen oder ähnlichen Zwecken dienen.


ÖAL Fachtagung, Wien, 13. März, 2024

Der Oesterreichische Arbeitsring für Lärmbekämpfung lädt zur ÖAL Fachtagung am 13. März 2024 ein. Nähere Information unter www.oal.at.

DAGA, Hannover, 18. - 21. März 2024

Die Deutsche Gesellschaft für Akustik (DEGA) lädt vom 18. - 21 März 2024 zur 50. Jahrestagung für Akustik (DAGA) nach Hannover ein.

Computational Aeroacoustics Course, Wien, 26. - 27. März 2024

The European Research Community on Flow, Turbulence, and Combustion (ERCOFTAC) is pleased to invite you to the 4th Computational Aeroacoustics Course to be held in Vienna, March 26-27, 2024.

AES Europe 2024, Madrid, Spain, June 15 - 17 2024

The AES Europe 2024 will be held in Madrid, Spain, June 15 - 17 2024.

ICSV Amsterdam, 8 - 11 July 2024

The International Institute of Acoustics and Vibration (IIAV) and the Nederlands Akoestisch Genootschap/Dutch Acoustical Society (NAG) proudly announce the 30th International Congress on Sound and Vibration (ICSV30).

Inter-Noise, Nantes, France, August 25 - 29, 2024

The 53rd International Congress and Exposition on Noise Control Engineering will be held in Nantes, France, August 25 - 29, 2024.

INTERSPEECH Greece, 1 - 5 September 2024

INTERSPEECH is the world’s largest and most comprehensive conference on the science and technology of spoken language processing, held in Greece, from September 1 - 5, 2024.

DAFx24, Surrey UK, 3 - 7 Sep., 2024

The 24th International Conference on Digital Audio Effects (DAFx24) will be organised by the Institute of Sound Recording (IoSR) at the University of Surrey and held at the Surrey University’s campus from September 3 - 7, 2024.

8. ÖGA-Tagung, Wien, Nov. 2024

Die OeGA-Tagung findet heuer zum 8. Mal statt. Sie soll als Forum der AAA-OeGA zum Kennenlernen, Wissensaustausch und Weiterbilden dienen. Nähere Information folgen im Sommer 2024.